Allgemeine Geschäftsbedingungen · GAPAS AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GAPAS AG für Technologie-Dienstleistungen
Stand: 15. September 2026
Geltung: Dienstleistungen, die unter dem Auftritt
gapas.tech angeboten werden. Vertragspartnerin ist stets
die GAPAS AG, Rainweg 4b, 6313 Menzingen, Schweiz (nachfolgend
«GAPAS»).
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Integrations-, Projektleitungs-, Betriebs- und vergleichbare Technologie-Dienstleistungen von GAPAS.
- Das Angebot richtet sich primär an Unternehmen und professionelle Auftraggebende; GAPAS kann Leistungen jedoch auch für Privatpersonen erbringen. Zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen für Konsumentinnen und Konsumenten bleiben vorbehalten. Abweichende oder ergänzende Bedingungen der Auftraggebenden gelten nur, wenn GAPAS ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
- Für den einzelnen Auftrag haben die schriftliche Offerte beziehungsweise Leistungsbeschreibung und die individuell vereinbarten Bedingungen Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
- Präsentationen, Gespräche, Schätzungen und Inhalte auf
gapas.techsind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Offerte bezeichnet sind. - Ein Vertrag kommt zustande, wenn GAPAS eine Offerte in Textform bestätigt oder mit der Ausführung der vereinbarten Leistung beginnt. Der konkrete Leistungsumfang, Termine, Vergütung, Ergebnisse und allfällige Abnahmekriterien ergeben sich aus der Offerte oder einer separaten Vereinbarung. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, bestimmt GAPAS die Art und Weise der Leistungserbringung nach fachlichem Ermessen; geschuldet ist in diesem Fall eine Dienstleistung nach Ziffer 3.1, kein bestimmtes Arbeitsergebnis.
- Änderungen des Leistungsumfangs («Change Requests») bedürfen der Zustimmung beider Parteien in Textform. GAPAS informiert über die absehbaren Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine, bevor sie die Änderung umsetzt.
- Die Offerte oder Leistungsbeschreibung bezeichnet nach Möglichkeit die verantwortlichen Kontaktpersonen beider Parteien. Fehlt eine Bezeichnung, benennt jede Partei vor Beginn der Leistungserbringung eine zur Koordination und zu den erforderlichen Entscheiden befugte Kontaktperson.
- Bei fortlaufenden Projekten stimmen sich die Parteien regelmässig zum Projektstand ab, sofern die Offerte nichts Abweichendes bestimmt. Ohne abweichende Vereinbarung findet mindestens alle zwei Wochen eine angemessene Statusbesprechung statt.
- Eine Reservation von Mindestkapazitäten durch GAPAS bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform, welche Umfang, Zeitraum und Vergütung der reservierten Kapazität festlegt.
3. Leistungserbringung und Mitwirkung
- GAPAS erbringt die vereinbarten Leistungen sorgfältig und nach den anerkannten fachlichen Standards. Soweit kein bestimmter Erfolg ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet GAPAS eine sorgfältige Dienstleistung, nicht einen wirtschaftlichen, technischen oder regulatorischen Erfolg.
- GAPAS darf zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeitende und sorgfältig ausgewählte Dritte beiziehen. GAPAS bleibt gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber für die vertragsgemässe Leistung verantwortlich.
- Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt GAPAS rechtzeitig die für den Auftrag notwendigen Informationen, Entscheide, Zugänge, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Mitwirkungshandlungen zur Verfügung. Verzögerungen oder Mehraufwand infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung können zu angemessenen Anpassungen von Terminplan und Vergütung führen.
- GAPAS darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmässigkeit der bereitgestellten Inhalte, Daten und Weisungen verlassen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die erforderlichen Rechte an bereitgestellten Materialien und Zugängen zu besitzen.
- GAPAS bestimmt Arbeitsort, Arbeitszeit, eingesetzte Mittel und konkrete Vorgehensweise grundsätzlich selbst, soweit die vereinbarte Leistung, Sicherheitsanforderungen oder berechtigte betriebliche Bedürfnisse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen.
- Geräte, Unterlagen, Datenträger, Zugangsmittel und andere Gegenstände, welche die Auftraggeberin oder der Auftraggeber GAPAS überlässt, bleiben deren oder dessen Eigentum. GAPAS gibt diese nach Beendigung des Auftrags und Begleichung sämtlicher fälliger Vergütungen auf Verlangen zurück; Versand und Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4. Termine
- Termine sind nur verbindlich, wenn sie in der Offerte oder einer separaten Vereinbarung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Verzögern sich Leistungen durch Umstände ausserhalb des Einflussbereichs von GAPAS, insbesondere durch fehlende Mitwirkung, Änderungen des Auftrags, Störungen bei Drittanbietern oder höhere Gewalt, verschieben sich die betroffenen Termine angemessen.
5. Vergütung und Zahlung
Vergütungen verstehen sich in Schweizer Franken und, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie allfälliger ausdrücklich vereinbarter Auslagen und Spesen.
Leistungen werden nach der vereinbarten Pauschale, nach Aufwand oder nach einem anderen in der Offerte festgelegten Modell abgerechnet. Soweit die Offerte nichts Abweichendes festlegt, gelten die folgenden Stundensätze:
Leistung Stundensatz Anpassungen an gängigen Applikationen und Fernsupport CHF 150 Operations, Evaluationen, vor-Ort-Beratung und Installationen CHF 190 Komplexe Probleme, Migrationen, Wiederherstellung und Konzepte CHF 230 Für geplante Einsätze gelten, soweit passend und ausdrücklich vereinbart, folgende Tagespauschalen: CHF 850 für einen Halbtag bis vier Stunden und CHF 1'600 für einen Ganztag bis acht Stunden. Reisezeit zählt an diese Zeitkontingente. Welcher Satz gilt, richtet sich nach Art und Komplexität der Leistung.
Reisezeit innerhalb der Schweiz gilt als Arbeitszeit und wird zum für die Leistung anwendbaren Stundensatz abgerechnet. Transport- und Verpflegungskosten innerhalb der Schweiz sind in den Tarifen enthalten. Notwendige Hotelübernachtungen werden nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt. GAPAS wählt dabei grundsätzlich eine effiziente Reiseroute und eine Unterkunft im 3-Sterne-Standard oder vergleichbar; abweichende Kosten stimmt GAPAS vor der Buchung ab, soweit dies praktisch möglich ist.
Bei Auslandreisen werden Transport- und Hotelkosten nach effektivem, belegtem Aufwand in Rechnung gestellt. Verpflegungskosten sind in den Tarifen enthalten. GAPAS stimmt voraussichtliche Reise- und Unterkunftskosten vorab ab, soweit diese nicht bereits in der Offerte vorgesehen sind.
Für Arbeiten zwischen 20:00 und 08:00 Uhr sowie an Samstagen gilt ein Zuschlag von 25 %. Für Arbeiten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen am Sitz von GAPAS in Menzingen gilt ein Zuschlag von 50 %. Treffen mehrere Zuschläge zusammen, wird nur der höhere Zuschlag angewendet. Die Zuschläge sind nur geschuldet, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Einsatz für diese Zeit ausdrücklich anfordert oder einen Notfalleinsatz freigibt; sie gelten nicht für die interne Arbeitsorganisation von GAPAS. Abweichende Regelungen in einer Offerte bleiben vorbehalten.
Der Aufwand wird in Schritten von 15 Minuten abgerechnet; der Mindestaufwand pro Auftrag oder einzelnem Supportfall beträgt eine Stunde, soweit die Offerte nichts Abweichendes vorsieht.
Kosten von Drittanbietern – insbesondere für Cloud- und AI-Dienste, APIs, Softwarelizenzen, Domains, Hosting, Hardware oder externe Spezialistinnen und Spezialisten – sind nur geschuldet, wenn sie in der Offerte vorgesehen oder von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber vorab in Textform freigegeben wurden. Sie werden nach Offerte oder effektivem Aufwand abgerechnet. Beschafft GAPAS im Auftrag Hardware, Software oder Lizenzen, wird zusätzlich zum effektiven Einkaufspreis ein Beschaffungszuschlag von 5 % erhoben, sofern die Offerte nichts Abweichendes bestimmt.
Aufwandsschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Kostendach oder Festpreis vereinbart wurden.
GAPAS darf nach Aufwand erbrachte Leistungen monatlich sowie bei längeren oder klar abgegrenzten Projekten in Teilrechnungen oder nach vereinbarten Meilensteinen in Rechnung stellen, soweit die Offerte nichts Abweichendes bestimmt.
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann GAPAS nach angemessener Mahnung die weitere Leistungserbringung aussetzen und den gesetzlichen Verzugszins verlangen.
Absehbare Mehrleistungen, die nicht durch einen vereinbarten Festpreis oder ein Kostendach gedeckt sind, zeigt GAPAS rechtzeitig an.
6. Prüfung und Abnahme von Arbeitsergebnissen
- Soweit eine Abnahme vereinbart ist, prüft die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse innerhalb der in der Offerte vereinbarten Frist. Fehlt eine Frist, beträgt sie zehn Arbeitstage ab Bereitstellung.
- Wesentliche, nachvollziehbar beschriebene Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen sind GAPAS innerhalb der Prüffrist in Textform mitzuteilen. GAPAS behebt bestätigte Abweichungen innert angemessener Frist. Erfolgt innerhalb der Prüffrist keine solche Mitteilung, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen.
- Die produktive Nutzung eines Arbeitsergebnisses gilt als Abnahme, soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
7. Rechte an Arbeitsergebnissen und Drittmaterial
- Vorbestehende Rechte, Methoden, Werkzeuge, Vorlagen, Quellcodes, Know-how und sonstige Materialien einer Partei bleiben bei dieser Partei.
- Nach vollständiger Bezahlung erhält die Auftraggeberin oder der Auftraggeber an den im Auftrag individuell geschaffenen Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit die Offerte oder eine separate Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt, erhält sie oder er ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene interne Geschäftszwecke. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, editierbaren Dateien, Entwicklungsumgebungen oder Bearbeitungsrechten.
- Open-Source-Software, Standardsoftware, Cloud-Dienste und sonstige Bestandteile Dritter unterliegen den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Drittanbieter. GAPAS weist auf ihr bekannte, für die Nutzung wesentliche Bedingungen hin.
- GAPAS darf die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit Name und Logo als Referenz nennen sowie die Art der Zusammenarbeit in allgemeiner, nicht vertraulicher Form beschreiben, sofern die Auftraggeberin oder der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, vertraulichen Informationen, Kennzahlen oder nicht öffentlichen Projektinhalten bedarf weiterhin der vorgängigen Zustimmung in Textform.
8. Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmässig bekannt waren, ohne Verletzung dieser Pflicht öffentlich werden oder von einem berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden.
- Jede Partei bearbeitet Personendaten im Rahmen des anwendbaren Datenschutzrechts. Bearbeitet GAPAS Personendaten im Auftrag der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, vereinbaren die Parteien vor Beginn der Bearbeitung die erforderliche Auftragsbearbeitungsvereinbarung.
- Für die Nutzung der Websites und die Bearbeitung von Kontaktanfragen
gilt ergänzend die auf
gapas.ch/datenschutz/veröffentlichte Datenschutzerklärung.
9. Betrieb und Support
- Soweit GAPAS Betriebs-, Wartungs- oder Supportleistungen erbringt, ergeben sich Leistungszeiten, Erreichbarkeit, Reaktions- und Behebungszeiten, Wartungsfenster, Bereitschaft und allfällige Verfügbarkeitszusagen ausschliesslich aus einer separaten Vereinbarung oder einem Service-Level-Anhang.
- Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Pflicht von GAPAS zu einer bestimmten Reaktions-, Behebungs- oder Verfügbarkeitszeit.
10. Gewährleistung
- GAPAS behebt innerhalb angemessener Frist reproduzierbare Mängel, welche ein vereinbartes Arbeitsergebnis wesentlich von den ausdrücklich vereinbarten Anforderungen abweichen lassen und fristgerecht angezeigt werden.
- Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Mängel, die auf nicht von GAPAS vorgenommenen Änderungen, unsachgemässer Nutzung, nicht unterstützten Systemumgebungen, Drittleistungen, unvollständigen Anforderungen oder fehlender Mitwirkung beruhen.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die in Ziffer 10.1 geregelte Nachbesserung das ausschliessliche Gewährleistungsrecht der Auftraggeberin oder des Auftraggebers. Weitergehende gesetzliche Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
11. Haftung
- GAPAS haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, sowie in Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von GAPAS für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverlust und Ansprüche Dritter ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber trifft angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen, insbesondere regelmässige Datensicherungen. GAPAS haftet bei Datenverlust höchstens für den angemessenen Aufwand der Wiederherstellung aus einer ordnungsgemäss vorhandenen Sicherung.
- Soweit eine Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss nach diesen AGB nicht zulässig oder nicht wirksam ist, ist die Haftung von GAPAS für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – auf maximal CHF 10'000 pro Schadensereignis beschränkt. Zwingende gesetzliche Ansprüche und die Haftung nach Ziffer 11.1 bleiben vorbehalten.
12. Laufzeit und Beendigung
- Laufzeit, ordentliche Kündigung und Abwicklung laufender Leistungen richten sich nach der Offerte oder der separaten Vereinbarung. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden fortlaufende Leistungen auf unbestimmte Dauer erbracht und können unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
- Gesetzliche Rechte zur jederzeitigen Kündigung eines Auftrags sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen bleiben vorbehalten.
- Bei Beendigung vergütet die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die bis dahin vertragsgemäss erbrachten Leistungen sowie bereits verbindlich ausgelöste, nicht vermeidbare Kosten Dritter, soweit diese geschuldet sind.
13. Höhere Gewalt
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse ausserhalb ihres angemessenen Einflussbereichs zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Krieg, Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen der Energie- oder Telekommunikationsinfrastruktur sowie Ausfälle von Drittanbietern.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung.
14. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Textform, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Gesetzliche Formerfordernisse bleiben vorbehalten.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die betroffene Bestimmung durch eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
- Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Zwingende Schutzvorschriften bleiben vorbehalten.
- Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von GAPAS in Menzingen, Schweiz.